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Person am Laptop h?lt Glühbirne, auf der ein menschlicher Kopf und das Wort "AI" abgebildet ist

Informationen zum Prüfungsrecht

Rechtliche Aspekte zu KI in der Lehre
Person am Laptop h?lt Glühbirne, auf der ein menschlicher Kopf und das Wort "AI" abgebildet ist
Illustration: Adobe Stock

Aktuelle rechtliche Lage

Auch wenn Prüfungsordnungen den Einsatz von ChatGPT und anderen Bots (nachfolgend ?ChatGPT“ oder ?KI“ genannt) durch Studierende w?hrend der Prüfungen bisher nicht ausdrücklich regeln oder gesondert sanktionieren, ist ein solcher Einsatz aus prüfungsrechtlicher Sicht an unserer Universit?t aktuell nicht zul?ssig.

Prüfenden stehen aktuell zwei M?glichkeiten zum Umgang mit dem Einsatz von KI im Rahmen von Prüfungen offen:

  1. Erm?glichung des Einsatzes von KI im Rahmen von Prüfungen. In diesem Fall muss die Prüferin bzw. Prüfer die KI ausdrücklich als Hilfsmittel zulassen. Die Studierenden müssen dann die Nutzung von z.B. ChatGPT für die Prüfungsleistung angeben.
  2. Keine Erlaubnis der Nutzung von ChatGPT oder anderen KI-Anwendungen. Dies entspricht, wie o.a., den aktuellen geltenden rechtlichen Regelungen. Da eine unerlaubte Nutzung im Nachhinein nicht nachweisbar ist, ist zu empfehlen, die Prüfungen zur Vermeidung von T?uschungen vorab auf T?uschungsm?glichkeiten zu testen.

H?ufig gestellte Fragen zu KI und Prüfungen finden Sie auf den Seiten zum digitalen Prüfen.

Anpassung der Eigenst?ndigkeitserkl?rung für KI in Haus- und Abschlussarbeiten

Vor dem Hintergrund der Nutzungsm?glichkeit von KI-Werkzeugen bei Seminar- oder Abschlussarbeiten wurde eine?Aktualisierung der Eigenst?ndigkeitserkl?rung notwendig. Diese wurde durch die Mitglieder der AG ?KI in der Lehre“ in Abstimmung mit dem Rechtsamt vorgenommen und schlie?t grunds?tzlich die Verwendung generierenden KI-Werkzeuge zun?chst aus.

In einer?zus?tzlichen Freigabeerkl?rung, die von der prüfenden Person angepasst werden kann,?kann der Einsatz von KI-Werkzeugen jedoch unter festgelegten Bedingungen und mit spezifischen Dokumentatspflichten erlaubt werden.?Beide Dokumente k?nnen im Hanfried heruntergeladen werden.

Die Freigabeerkl?rung ist nur ein Muster und muss nicht in der schriftlichen Arbeit abgeheftet werden. Die Freigabe der erlaubten KI-Tools kann auch au?erhalb der Erkl?rung erfolgen. Die Entscheidungen zur Freigabe und den M?glichkeiten hierzu sollen allerdings im Vorfeld getroffen und die Studierenden schriftlich dazu informiert werden.?Die Studierenden müssen im Zweifelfall nachweisen, dass und in welchem Umfang die KI-Nutzung von den Prüfer*innen freigegeben wurde. Gibt es keine Freigabeerkl?rung, ist jegliche Nutzung von KI (im Rückschluss von den Freigabem?glichkeiten) unzul?ssig.

Hier erhalten Sie weitere Informationen zur Eigenst?ndigkeitserkl?rung

Anja Milas

Ansprechperson bei prüfungsrechtlichen Fragen
Universit?tshauptgeb?ude, Raum 3.59
Fürstengraben 1
07743 Jena Google Maps – LageplanExterner Link