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Mutterschutz
Die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) gelten f¨¹r alle Frauen, die in einem Arbeitsverh?ltnis stehen (auch f¨¹r Teilzeitbesch?ftigung, geringf¨¹gige oder befristete Arbeitsverh?ltnisse, Auszubildende, in Heimarbeit Å·ÖޱͶעµØÖ·_Ã÷ÉýÌåÓý-¾º²Ê×ãÇò±È·ÖÍÆ¼ö und ihnen gleichgestellte Personen sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch Sch¨¹lerinnen und Studentinnen), unabh?ngig von der Staatsangeh?rigkeit und dem Familienstand. F¨¹r befristete Vertr?ge gilt der Mutterschutz maximal solange wie das Arbeitsverh?ltnis besteht.
Die gesetzlich festgelegte Schutzfrist beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und endet 8 Wochen nach der tats?chlichen Geburt. In den 6 Wochen vor der Entbindung kann die werdende Mutter auf freiwilliger Basis weiter besch?ftigt werden, dies aber jederzeit mit Wirkung f¨¹r die Zukunft widerrufen. In den 8 Wochen nach der Geburt des Kindes (12 Wochen bei Fr¨¹h- und Mehrlingsgeburten) besteht ein absolutes Besch?ftigungsverbot.
Die Universit?t als Vertreterin des Arbeitgebers hat f¨¹r schwangere und stillende M¨¹tter eine besondere Verantwortung. Daher muss der Arbeitsplatz auf m?gliche Gefahren und ?berforderungen f¨¹r Mutter und Kind hin untersucht werden. Bestehen diese, m¨¹ssen umgehend Schutzma?nahmen ergriffen werden.
Bitte informieren Sie Ihren Vorgesetzten sowie das Personaldezernat rechtzeitig ¨¹ber den voraussichtlichen Entbindungstermin. So k?nnen im Vorfeld alle Fragen zu Schwangerschaft und Elternzeit fr¨¹hzeitig gekl?rt werden. Bitte informieren Sie das Personaldezernat auch wenn sich der errechnete Entbindungstermin ver?ndert, da dies Einfluss auf die Schutzfristen hat.
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Elternzeit
Nach der Mutterschutzfrist kann Elternzeit genommen werden. Anspruchsberechtigt sind beide Elternteile. Dabei kann die Elternzeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres genommen werden (davon k?nnen bis zu 24 Monate bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres ¨¹bertragen werden).
Die Elternzeit kann ganz oder teilweise allein, gemeinsam oder abwechselnd genutzt werden. F¨¹r die Elternzeit bis zum 3. Geburtstag des Kindes bed¨¹rfen Sie keiner Zustimmung des Arbeitgebers.
Anspruchsvoraussetzungen:
- Bestehendes Arbeitsverh?ltnis
- Betreuung des eigenen Kindes (oder Kind des Ehe- oder Lebenspartners)
- Betreuung eines Pflege- oder Adoptivkindes
- Wenn Sie mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben und es selbst betreuen
- Wenn Sie nicht mehr als maximal 32 Wochenstunden arbeiten
Beantragung der Elternzeit:
Sp?testens 7 Wochen vor Antritt der Elternzeit muss diese dem Arbeitgeber schriftlich (f¨¹r die ersten beiden Lebensjahre) angezeigt werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet die Elternzeit zu bescheinigen. Wenn Sie beabsichtigen w?hrend der Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten, sollten Sie Ihren Arbeitgeber schon bei der Anmeldung der Elternzeit darauf hinweisen. Bitte richten Sie Ihre Antr?ge auf dem Dienstweg an das Personaldezernat.
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Elterngeld f¨¹r Arbeitnehmer
Die Anspruchsvoraussetzungen zum Elterngeld sind im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz geregelt: Die Erwerbst?tigkeit des Elterngeldbeziehers darf dabei nicht mehr als 30 Stunden pro Woche betragen.
Das Elterngeld leistet einen teilweisen finanziellen Ausgleich f¨¹r Eltern, die
- Ihr Kind nach der Geburt selbst betreuen
- Mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben
- Ihre Arbeitszeit reduzieren oder unterbrechen
- Ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben
Die Antragstellung ist ab Geburt (r¨¹ckwirkend maximal 3 Monate) bei der zust?ndigen Elterngeldstelle m?glich.
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H?he des Elterngeldes
Eltern, die ihre Arbeitszeit reduzieren oder ganz unterbrechen, erhalten Elterngeld in H?he von durchschnittlich 65% des durchschnittlichen, bereinigten Nettoeinkommens. Das Elterngeld betr?gt mindestens 300€ und maximal 1.800€. Die Mindestrate von 300€ wird unabh?ngig davon gezahlt, ob eine Erwerbst?tigkeit vorlag.
Studierende und Auszubildende m¨¹ssen ihr Studium nicht zwingend unterbrechen um Elterngeld zu beziehen. Bei Mehrkindfamilien kann sich die Elterngeldrate entsprechend um den so genannten Geschwisterbonus erh?hen. Genaueres erfahren Sie bei der zust?ndigen Elterngeldstelle.
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Dauer des Elterngeldbezuges
Ein Elternteil kann maximal f¨¹r 12 Monate Elterngeld beantragen. 2 zus?tzliche, die so genannten Partnermonate, stehe den Eltern zur Verf¨¹gung, wenn auch der 2. Elternteil mindestens 2 Monate Elterngeld beantragt. Die Partner k?nnen die 14 Monate frei untereinander aufteilen. Ausgenommen davon sind Monate, in denen auf das Elterngeld das voll angerechnete Mutterschaftsgeld bezogen wird.
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ElterngeldPlus
Eltern k?nnen zwischen dem BasisElterngeld und dem ElterngeldPlus w?hlen. Die H?he des ElterngeldPlus wird auf der gleichen Berechnungsgrundlage wie das BasisElterngeld errechnet, betr?gt jedoch h?chstens die H?lfte des Basiselterngeldes ohne Teilzeit bzw. mindestens 150€. ElterngeldPlus erhalten Eltern daf¨¹r f¨¹r die doppelte Zeit.
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Elterngeld f¨¹r Alleinerziehende
Alleinerziehende (bzw. Eltern deren Partner objektiv keine Elternzeit nehmen kann) k?nnen Elterngeld f¨¹r 14 Monate (28 Monate ElterngeldPlus) beantragen, wenn:
- Wenn Sie ohne den anderen Elternteil mit dem Kind in einer gemeinsamen Wohnung leben
- Sie ihre Arbeitszeit reduzieren bzw. unterbrechen
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Neuerungen beim Elterngeld ab 2024
Die M?glichkeit f¨¹r Eltern, das Basiselterngeld parallel zu beziehen, wird f¨¹r Geburten ab dem 1. April 2024 neu gestaltet. Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld ist grunds?tzlich nur noch maximal f¨¹r einen Monat und nur innerhalb der ersten zw?lf Lebensmonate des Kindes m?glich. Die Neuregelung betrifft ausschlie?lich den gleichzeitigen Bezug von Basiselterngeld. Sobald einer der Elternteile ElterngeldPlus bezieht, kann der andere Elternteil auch l?nger als einen Monat gleichzeitig Basiselterngeld oder ElterngeldPlus bekommen.?
Weitere Informationen zu den Neuerungen finden Sie HIERExterner Link
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Kindergeld
Der Kindergeldanspruch besteht ab Geburt des Kindes und muss schriftlich bei der Familienkasse der Bundesagentur f¨¹r Arbeit beantragt werden.
F¨¹r die Beantragung ben?tigen Sie den ausgef¨¹llten Kindergeldantrag, die Steueridentifikationsnummer des Kindes (wird zugeschickt) sowie die Geburtsurkunde des Kindes.
Die Geburtsurkunde k?nnen Sie auch onlineExterner Link beantragen.
Kindergeld ist steuerfreies Einkommen und betr?gt monatlich 255€ f¨¹r jedes Kind. F¨¹r ein Kind kann immer nur eine Person das Kindergeld beantragen.
- Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kindergeld-auslandExterner Link
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Kinderzuschlag
Kinderzuschlag
Der Kinderzuschlag ist eine staatliche Leistung f¨¹r Familien mit geringem Einkommen, die in ihrem Haushalt unverheiratete Kinder unter 25 Jahren versorgen und ihren eigenen Unterhalt finanzieren k?nnen, nicht aber den des Kindes. Das Mindesteinkommen betr?gt bei Alleinerziehenden 600€/Monat und bei Paaren 900€/Monat.
Der Kinderzuschlag ist gesondert zu beantragen und wird von der ?rtlichen zust?ndigen Familienkasse des Arbeitsamtes ausgezahlt. Der Kinderzuschlag wird f¨¹r jedes Kind?einzeln?berechnet. Sie erhalten?monatlich h?chstens 297 € pro Kind. Weitere Informationen sowie die online-Beantragung finden Sie HIERExterner Link
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Unterhaltsvorschuss
Unterhaltsvorschussleistung
Alleinerziehende k?nnen Unterhaltsvorschuss beantragen, wenn der andere Elternteil keinen oder unregelm??igen Unterhalt zahlt. Hierbei gibt es keine Einkommensgrenze f¨¹r den alleinerziehenden Elternteil. Die H?he des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter des Kindes:
- f¨¹r Kinder von 0 bis 5 Jahren 227 Euro,
- f¨¹r Kinder von 6 bis 11 Jahren 299 Euro,
- f¨¹r Kinder von 12 bis 17 Jahren 394 Euro.
Eine Beantragung des Unterhaltsvorschusses ist auch onlineExterner Link m?glich.?
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Wohngeld
Wohngeld ist ein staatlicher Mietzuschuss und ob Wohngeld in Anspruch genommen werden kann und wenn ja, in welcher H?he, h?ngt von drei Faktoren ab:?
- der Zahl der zum Haushalt geh?renden Familienmitglieder
- der H?he des Familieneinkommens
- der H?he der zuschussf?higen Miete oder Belastung.
Weitere Informationen finden Sie HIERExterner Link
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Wenn das Kind krank ist
Ist das eigene Kind erkrankt, kann sich der Angestellte aufgrund der Erkrankung von der Arbeit freistellen lassen. Voraussetzung daf¨¹r ist, dass das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und eine ?rztliche Bescheinigung vorliegt aus der hervorgeht, dass das Kind betreut werden musste.
Sind beide Elternteile gesetzlich krankenversichert, so kann jeder Elternteil bis zu 10 Tage pro Kalenderjahr "kindkrank" geltend machen. Hat ein Elternteil bereits 10 Kindkrank-Tage geltend gemacht, so kann er sich die ¨¹brigen 10 kindkrank-Tage (nur, wenn beide Arbeitgeber zustimmen) ¨¹bertragen lassen.
Neuerung ab 2024 gelten auch 2025:
Die Anzahl der regul?ren Kinderkrankentage erh?ht sich - gegen¨¹ber den Jahren vor der Corona-Pandemie - von 10 auf 15 Arbeitstage pro Kind und Elternteil im Jahr. F¨¹r Alleinerziehende sind es statt 20 nun 30 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern k?nnen k¨¹nftig insgesamt bis zu 35 Arbeitstage pro Elternteil genommen werden oder 70 Arbeitstage im Falle von Alleinerziehenden. Dies gilt in den Jahren 2024 und 2025. Wird das Kind station?r behandelt, gibt es ab 2024 einen zeitlich unbegrenzten Anspruch auf Kinderkrankengeld.?
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Infomaterial
Hier finden Sie aktuelle Informationen und Brosch¨¹ren.
Flyer:JUniFamiliepdf,?507?kb JUniKinderpdf,?478?kb
Brosch¨¹re: Elterngeld, Elterngeld Plus und Elternzeitpdf,?4?mb
Leitfaden:?Leitfaden f¨¹r alle (werdenden) Eltern, die an der FSU Jena besch?ftigt sind?pdf,?4?mb
Elterngeldrechner und Planer onlineExterner Link
Wegweiser_Kinderbetreuungpdf,?655?kb
Wellcome - Praktische Hilfe nach der Geburt in Jenapdf,?661?kb