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Nebent?tigkeit

  • Was ist eine Nebent?tigkeit?

    Besch?ftigungen innerhalb oder au?erhalb des ?ffentlichen Dienstes, die neben dem Arbeits- oder Dienstverh?ltnis als Tarifbesch?ftigter, Beamter u.?. ausgeübt werden und nicht zum Hauptamt geh?ren, sind Nebent?tigkeiten. Diese sind in der Regel dem Arbeitgeber bzw. Dienstherren anzuzeigen oder müssen sogar von diesem genehmigt werden.

    Die Ausübung der Nebent?tigkeit ohne die erforderliche Anzeige oder Genehmigung stellt eine Arbeits- oder Dienstpflichtverletzung dar.

    Ob die Besch?ftigung gegen Entgelt wahrgenommen wird oder nicht, ist grunds?tzlich nicht ausschlaggebend. Allerdings kann eine T?tigkeit, für die eine gesonderte Vergütung bezogen wird, grunds?tzlich nicht zum Hauptamt geh?ren.

  • Beispiele für Nebent?tigkeiten
    • Arbeitsvertrag bei einem anderen Arbeitgeber neben einer Teilzeitbesch?ftigung an der Universit?t Jena
    • Ausübung eines vergüteten oder unvergüteten Lehrauftrags an einer anderen Hochschule
    • Halten eines eingeladenen Vortrags an einer anderen Einrichtung, wenn dafür eine wie auch immer geartete Vergütung gezahlt wird
    • T?tigkeit als Organ eines Unternehmens
  • Nebent?tigkeiten w?hrend der Arbeitszeit

    Nebent?tigkeit dürfen grunds?tzlich nur au?erhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden. Ausnahmen sind nur in besonders begründeten Einzelf?llen und nur bei entsprechender Vor- oder Nacharbeit? zul?ssig.

  • Umfang von Nebent?tigkeiten

    Die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebent?tigkeiten darf in der Woche ein Fünftel der regelm??igen Arbeitszeit?nicht überschreiten. Für Professoren bestehen au?erhalb der Vorlesungszeit Sonderregelungen.

  • Versagen der Genehmigung/ Auflagen

    Die Arbeitgeber bzw. Dienstherr kann die Nebent?tigkeit unter bestimmten Umst?nden versagen oder mit Auflagen versehen, insbesondere wenn die Nebent?tigkeit geeignet ist, die Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten der 欧洲杯投注地址_明升体育-竞彩足球比分推荐n oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeintr?chtigen.

  • Nutzung von Ressourcen der Universit?t

    Eine Inanspruchnahme von Ressourcen der Universit?t (z.B. dienstlicher PC, Labore, Datenbanken, …) kann bei einer Nebent?tigkeit im ?ffentlichen, wissenschaftlichen oder künstlerischem Interesse genehmigt werden. Für die Inanspruchnahme hat der Nutzer der Universit?t grunds?tzlich ein Nutzungsentgelt zu zahlen.

  • Rechtsgrundlagen

    Rechtliche Grundlagen bilden

    für beamtetes Personal (anzeige- oder genehmigungspflichtig / allgemein genehmigt):

    • § 49 ff. Thüringer Beamtengesetz, § 96 Abs. 6 Thüringer Hochschulgesetz, Thüringer Hochschulnebent?tigkeitsverordnung (wissenschaftliches Personal) sowie Thüringer Nebent?tigkeitsverordnung (nicht wissenschaftliches Personal)

    für nicht beamtetes Personal (anzeigepflichtig):

    • 3 Abs. 4 i.V.m. § 40 Nr. 2 Punkt 2 TV-L
  • Formulare und Hinweise zur Anzeige und Antrag

    Das für Sie zutreffende Formular soll rechtzeitig (ca. 2 Wochen) vor Aufnahme der Nebent?tigkeit auf dem Dienstweg im Personaldezernat vorliegen. Bitte beachten Sie hierbei die Dauer des Dienstwegs. Im Fall einer kurzfristigen Aufnahme einer Nebent?tigkeit sollte das entsprechende Formular vorab per E-Mail an das Personaldezernat gesandt werden.

    Das entsprechende Formular finden Sie hier unter weitere Meldeformulare, Antr?ge, Dokumente.

Daniel H??ner
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