Es gibt Lebenslagen, in denen Sie vorübergehend nicht studieren k?nnen oder wollen. Hier kann eine Beurlaubung vom Studium richtig sein. Daumenregel ist, dass Sie mindestens 6 Wochen der Vorlesungszeit vers?umen. Urlaubsgründe sind beispielsweise die Erziehung eines Kindes, eigene Krankheit, die Pflege naher Angeh?riger, ein Praktikum im Ausland, ein Auslandssemester, die Mitwirkung in den Organen der Studierendenschaft bzw. des Studierendenwerks oder auch Zeiten bei der Bundeswehr und in sozialen Diensten. Wenn Sie allerdings nur arbeiten m?chten, k?nnen Sie nicht beurlaubt werden. In solchen F?llen kann ein?Teilzeitstudium für Sie das Richtige sein.
Nach § 17 der Immatrikulationsordnung ist eine Beurlaubung aus wichtigem Grund m?glich.
W?hrend einer Beurlaubung dürfen in der Regel keine Studien- und Prüfungsleistungen erbracht werden.
Ausnahmen finden sich ebenfalls in der Immatrikulationsordnung.
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Welche Urlaubsgründe gibt es?
Mit Ausnahme von Erwerbsarbeit kann als Urlaubsgrund alles denkbar sein, was Sie über eine Zeit von zumindest sechs Wochen der Vorlesungszeit an einem aktiven Studium hindert:
- Mutterschutz, Elternzeit, Familienpflichten mit Kindern
- Pflege eines/-r Angeh?rigen
- eigene Krankheit
- studienbedingter Auslandsaufenthalt
- Praktikum
- aktive Mitwirkung in den Organen der Universit?t und des Studierendenwerks
- freiwilliger Wehrdienst und Bundesfreiwilligendienst
- und Sonstiges, sofern entsprechende Nachweise vorliegen.
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Wie erfolgt die Antragstellung?
Vor einer Beurlaubung ist immer n?tig, die zeitliche Einschr?nkung genau nachzuweisen. Das kann beispielsweise geschehen durch
- ein ?rztliches Attest mit Umfang und zeitlicher Dauer der Beeintr?chtigung
- den Mutterpass oder die Geburtsurkunde des Kindes
- einen Praktikumsvertrag oder -vereinbarung und der Befürwortung durch zust?ndige Studienfachberater/-in oder Prüfungsamt
- genaue Angaben zu Ort und Art sowie Anfangs- und Enddatum des Auslandsaufenthaltes, Art des in Anspruch genommenen Mobilit?tsprogramms sowie Befürwortung durch den/die Studienfachberater/-in / das zust?ndige Prüfungsamt bzw. Best?tigung durch das 欧洲杯投注地址_明升体育-竞彩足球比分推荐e Büro
- die Best?tigung bspw. des Studierendenrates über Art und Umfang der T?tigkeit.
Die Beurlaubung ist online im Studienservice in Friedolin 2.0 zu beantragen. Eine Anleitung finden Sie?hierExterner Link. Die entsprechenden Nachweise sind dem Antrag auf Beurlaubung beizufügen.?
Bei Fragen kontaktieren Sie das Studierenden-Service-Zentrum gern über den Service-DeskExterner Link.
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Welche Fristen muss ich beachten?
Die Beurlaubung ist grunds?tzlich VOR Beginn des betreffenden Semesters zu beantragen. Wir empfehlen eine Beantragung innerhalb der Rückmeldefrist (15.02./15.08.). In begründeten Ausnahmef?llen (insbesondere wenn sich der Urlaubsgrund erst im Laufe des Semesters ergibt) ist eine Beurlaubung auch noch w?hrend des laufenden Semesters m?glich. Eine rückwirkende Beurlaubung für ein abgeschlossenes Semester ist in jedem Fall ausgeschlossen.
Wird das Semesterticket nicht ben?tigt, will man auch auf die weiteren Bestandteile (u.a. Nutzung der Studierendenwerks-Infrastruktur, Versicherung u.?.) verzichten und wird die Beurlaubung entscheidungsreif bis sp?testens zur Rückmeldefrist für das kommende Semester beantragt, k?nnen Sie über den Studienservice in Friedolin 2.0 einen?Antrag auf GebührenbefreiungExterner Link stellen. Für Sie entf?llt nach Genehmigung des Antrages durch die Studierendenverwaltung die Zahlung des Semesterbeitrags.?
Erfolgt die entscheidungsreife Beantragung nach der Rückmeldefrist aber vor Semesterbeginn, müssten zun?chst Beitrag und ggf. Gebühren gezahlt werden; im Falle der Beurlaubungsgenehmigung bis Semesterbeginn w?re anschlie?end die Antragstellung auf Rückerstattung m?glich. Hierfür ist über den Studienservice in Friedolin 2.0 bis vor Semesterbeginn, für welches die Beurlaubung beantragt wird, ein Antrag auf RückerstattungExterner Link zu stellen.?
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Was ist mit Prüfungen?
W?hrend der Beurlaubung dürfen grunds?tzlich keine Studien- und Prüfungsleistungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht werden. In einigen F?llen gibt es aber auch Ausnahmen (siehe insbesondere § 17 Abs. 6 der Immatrikulationsordnung). Ganz wichtig ist natürlich auch die entsprechende Abstimmung mit Ihrem zust?ndigen Prüfungsamt.?
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Was ist sonst noch wichtig zu wissen?
Sie haben w?hrend der Zeit der Beurlaubung m?glicherweise keinen Anspruch auf bestimmte staatliche Leistungen. Sofern Sie den Semesterbeitrag nicht gezahlt haben, liegt Ihr Semesterticket auf Eis, ebenso wie der Versicherungsschutz durch das Studierendenwerk. Sie sollten also immer die Einzelheiten mit den betreffenden Stellen kl?ren.
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Besonderheiten für Nicht-EU-Studierende mit Aufenthaltstitel
Falls der Grund Ihrer Beurlaubung ein l?ngerer Aufenthalt au?erhalb Deutschlands
(z.B. ein Auslandsstudium) ist, beachten Sie bitte folgende wichtigen Hinweise
zu Ihrem Aufenthaltstitel:
1.) 欧洲杯投注地址_明升体育-竞彩足球比分推荐ieren Sie bitte Ihre zust?ndige Ausl?nderbeh?rde (ABH) ca. 6-8 Wochen vor Abreise, um Ihren geplanten Auslandsaufenthalt von 1-2 Semestern anzumelden. Senden Sie m?glichst hierbei bereits eine Aufnahmebescheinigung (z.B. Zulassung) der gastgebenden Einrichtung mit und machen Sie Angaben zu Ihrer Person und zum geplanten Aufenthalt (Daten des Studierenden, geplante Aufenthaltsdauer, geplanter Aufenthaltsort / Land, Kopie des aktuell gültigen Aufenthaltstitels (AT), der noch die gesamte geplante Aufenthaltsdauer gültig sein muss; ist die AT-Gültigkeit kürzer, muss 6-8 Wochen vor Abreise noch eine Verl?ngerung beantragt werden).2.) Erh?lt man seitens der ABH eine Wiedereinreisebescheinigung, ist die Wiedereinreise auch ohne neu beantragtem Einreisevisum m?glich.
3.) Falls die zuerst geplante Aufenthaltsdauer im gleichen oder in einem anderen Land verl?ngert werden soll, muss ebenfalls die ABH rechtzeitig informiert werden. Kurzbesuche zwischen zwei Auslandsaufenthalten genügen für eine AT-Aufrechterhaltung jedenfalls nicht. Bei Wiedereinreise vor Ablauf der 6 Monate müsste im Anschluss ein l?ngerer Deutschlandaufenthalt (Studienfortsetzung für mindestens 1 Semester) erfolgen. Empfohlen wird daher, die AT-Verl?ngerung von vornherein für die gesamte Zeit (12 Monate) zu beantragen, sofern die hierfür erforderlichen Informationen und Nachweise alle vollst?ndig vorliegen.
Auch V?ter k?nnen sich im Rahmen von "Elternzeit" beurlauben lassen, sofern sie mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen. Hier ist die Geburtsurkunde des Kindes sowie eine Meldebescheinigung vorzulegen.
Universit?tshauptgeb?ude, Raum E065
Fürstengraben 1
07743 Jena
Google Maps – LageplanExterner Link
?ffnungszeiten:
Info-Tresen (UHG; Raum E0.65)
Montag 10 - 12 Uhr
Dienstag 13 - 15 Uhr
Mittwoch 10 - 12 Uhr
Donnerstag 13 - 15 Uhr
Freitag 10 - 12 Uhr
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www.uni-jena.de/service-ssz
oder auch postalisch.
Telefonsprechstunde (03641 - 9411111):
Montag bis Freitag
jeweils 09 - 11 Uhr.
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Studierenden-Service-Zentrum
Fürstengraben 1
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