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H?nde halten beleuchteten Globus aus Glas

Exportkontrolle und Dual use

Hinweise und Regelungen zur Umsetzung exportkontrollrechtlicher Bestimmungen im Wissenschaftsbereich
H?nde halten beleuchteten Globus aus Glas
Foto: Pixabay_Collage:Sabine Müller

Die Universit?t Jena versteht 欧洲杯投注地址_明升体育-竞彩足球比分推荐it?t als Bereicherung und als Ressource, deren Nutzung einen wesentlichen Mehrwert für Forschung, Lehre und Studium, Innovation und Transfer darstellt. Offenheit und Wertsch?tzung gegenüber Studierenden, Lehrenden und Forschenden aus aller Welt tragen ma?geblich zum Gelingen der Netzwerkbildung und der internationalen Wahrnehmung bei.

Jedoch k?nnen internationale Forschungskooperationen, Dienstreisen, Exporte von wissenschaftlichem Ger?t, die Entwicklung neuer Technologien oder die Zusammenarbeit mit internationalen (Gast)wissenschaftler:innen von Beschr?nkungen der Exportkontrolle betroffen sein.

Mit ihrer Teilhabe am Au?enwirtschaftsverkehr ist die Friedrich-Schiller-Universit?t verpflichtet, den gesetzlichen Rahmen des Au?enwirtschaftsrechts und der Exportkontrolle einzuhalten.?

Die Friedrich-Schiller-Universit?t hat zur Einhaltung dieser Regeln ein internes Compliance-Programm aufgesetzt. Eine Steuerungsgruppe bestehend aus Vertretern des Vizepr?sidiums Forschung, des Rechtsamts und des Servicezentrums Forschung und Transfer, überwacht die Einhaltung der Regeln und ber?t insbesondere Forschende zur Thematik.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an: exportkontrolle@uni-jena.de?

Neben den rechtlichen Dimensionen sicherheits- und umweltrelevanter Forschung ist auch eine ethische Dimension zu berücksichtigen. Die Kommission für sicherheits- und umweltrelevante Forschung (KSUF) beurteilt geplante Forschungsvorhaben und ber?t zu sicherheits- und umweltrelevanten Schutzzielen.?

Welche Fachbereiche sind besonders von der Exportkontrolle betroffen?

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) listet folgende Fachbereiche als m?gliche betroffene (Handbuch ?Exportkontrolle und Academia” des BAFA, S. 13):

  • Biologie einschlie?lich Biotechnologie und Medizin
  • Chemie und Biochemie
  • Physik
  • Nukleartechnik
  • Energie- und Umwelttechnik
  • Informations- und Kommunikationstechnologie
  • Luft- und Raumfahrt sowie Verfahrenstechnik
  • Maschinenbau
  • Werkstofftechnik
  • Verfahrenstechnik
  • Elektrotechnik

Was wird kontrolliert?

Der Exportkontrolle unterliegen Sachverhalte, die einen Auslandsbezug aufweisen. Dies schlie?t ebenfalls Sachverhalte im Inland oder innerhalb des Europ?ischen Wirtschaftsraums ein, wo technische Unterstützung an eine in einem Drittland ans?ssige Person oder Institution gerichtet ist, die sich zeitweise im Zollgebiet der Europ?ischen Union aufh?lt.

Kontrolliert wird der Transfer von konventionellen Rüstungsgütern (Waffen, Munition und Rüstungsmaterial), sowie von Gütern, die üblicherweise für zivile Zwecke verwendet werden, gleichzeitig aber auch im milit?rischen Bereich Verwendung finden k?nnen. Letztgenannte werden als?Dual-Use-Güter (?Güter mit doppeltem Verwendungszweck“) bezeichnet.

Eine ?bersicht bieten die Güterlisten zur EU-Dual Use-Verordnung und die Ausfuhrlisten des BAFA: BAFA - GüterlistenExterner Link

Bei Fragen und Unterstützung zur Nutzung der Güterlisten wenden Sie sich bitte an: exportkontrolle@uni-jena.de

Weiterhin k?nnen sowohl die Weitergabe von Proben, Modellen, Versuchsaufbauten und Materialien als auch der immaterielle (?intangible“) Transfer von Wissen (sogenannte ?technische Unterstützung“) exportkontrollrechtlichen Beschr?nkungen unterliegen. Dazu geh?ren die mündliche Weitergabe von Wissen, aber auch die Wissensvermittlung per E-Mail, Cloud und anderen Datentr?gern.

Hinweis: Sollten Sie mit Ger?ten, Technologien oder Software arbeiten, die einen US-Bezug aufweisen, findet das US-Exportkontrollrecht Anwendung. Das US-Exportkontrollrecht ist das einzige nationale Exportkontrollrecht mit extraterritorialer Wirkung.?

Ist Wissenschaft nicht grunds?tzlich frei?

Die grundgesetzlich garantierte Wissenschaftsfreiheit entbindet nicht von der Beachtung der au?enwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen. Ziel ist es, den Missbrauch von Forschungsergebnissen zu verhindern.?

Dabei unterliegt nicht alles exportkontrollrechtlichen Beschr?nkungen. Die Weitergabe von Wissen, das "allgemein zug?nglich" ist oder Teil der wissenschaftlichen Grundlagenforschung bedarf keiner Genehmigung. Dies gilt allerdings nur für Technologie und nicht für Waren (Ger?te, Prototypen, Proben etc.).

Ich betreibe doch Grundlagenforschung? Ist diese auch betroffen?

Grundlagenforschung ist grunds?tzlich von den Ausfuhrgenehmigungspflichten befreit.

Die Definition der Grundlagenforschung im Sinne des Au?enwirtschaftsrechts ist: ?Experimentelle oder theoretische Arbeiten haupts?chlich zur Erlangung von neuen Erkenntnissen über grundlegende Prinzipien von Ph?nomenen oder Tatsachen, die nicht in erster Linie auf ein spezifisches praktisches Ziel oder einen spezifischen praktischen Zweck gerichtet sind.“

Folgende Kontrollfragen k?nnen bei der Einsch?tzung helfen:

  • Handelt es sich um theoretische bzw. experimentelle Arbeiten?
  • Werden grundlegende Prinzipien erforscht?
  • Ist die Forschung nicht auf einen praktischen Zweck oder ein praktisches Ziel ausgerichtet? Ist beispielsweise keine konkrete Anwendung vorgesehen und wird nicht auf die Entwicklung eines Produkts abgezielt (Muster, Prototypen oder Demonstratoren)?
  • Erfolgt die Forschung ohne bzw. nicht für industrielle Partner?
  • Wird die Forschung ohne Forschungsgelder aus der Industrie finanziert?
  • Wissenschaftliche Grundlagenforschung weist typischerweise einen Technology Readiness Level (TRL)Externer Link von 1-3 auf. Liegt der technologische Reifegrad in diesem Bereich?

Welche L?nder sind von Embargos betroffen?

Eine ?bersicht über aktuelle Embargol?nder bietet die EU Sanctions MapExterner Link.

Was muss ich bei der Einstellung von Personen aus Drittl?ndern bzw. Gastforschenden beachten?

Auch bei der Besch?ftigung eines ausl?ndischen Mitarbeitenden kann es zu einer genehmigungspflichtigen technischen Unterstützung kommen. Ein Visum entbindet dabei nicht von den au?enwirtschaftsrechtlichen Genehmigungspflichten.

Vor Einstellung eines Bewerbers oder einer Bewerberin ist es empfehlenswert, zu prüfen, ob gegen die konkrete Person ein personenbezogenes Embargo (auch Finanzsanktion genannt) verh?ngt wurde oder ob die mit der Einstellung verbundene Wissensvermittlung gegen l?nderbezogene Embargoverordnungen (eine ?bersicht bietet die EU Sanctions MapExterner Link) verst??t.

Folgende Kontrollfragen k?nnen bei der Einsch?tzung helfen:

  • Aus welchem Land und von welcher Einrichtung (Universit?t etc.) kommt die Person?
  • Wo hatte die Person in den letzten 5 Jahren ihren regelm??igen Aufenthaltsort?
  • Ist die Person selbst oder die entsendende Einrichtung gelistet?
  • Soll die Person Zugang zu nicht allgemein zug?nglichen Kenntnissen, Verfahren, Technologien bekommen? Wenn ja, welche?
  • Handelt es sich um Grundlagen- oder anwendungsorientierte Forschung?

Ansprechpersonen an der Universit?t Jena für konkrete Fragen:

Ich habe Fragen zur Ausfuhr von Gütern. An wen kann ich mich wenden?

Die Ausfuhr wissenschaftlich genutzter Güter (Laborger?te, Drohnen, Laser, chemische Substanzen etc.) in L?nder?au?erhalb des europ?ischen Wirtschaftsraumes (EWR)?unterliegt den strengen rechtlichen Vorgaben des europ?ischen und deutschen Au?enwirtschaftsrechts.

Auszuführende Güter sind bereits aus Haftungsgründen im Dezernat 2 - Finanzen und Beschaffung Abteilung?Steuern/Zoll?anzumelden und einer Exportkontrolle zu unterziehen.?

Für eine rechtssichere Exportkontrolle ist die Mitarbeit der ausführenden Fachbereiche und dessen wissenschaftlichen Personals dringend erforderlich.

Aufgrund der Beteiligung der Abteilung Steuern/Zoll, des ausführenden Fachbereichs und des Rechtsamts zum Zwecke der Erstellung des Exportkontrollvermerks bitten wir Sie,?Ihre Ausfuhrantr?ge rechtzeitig (mind. 2 Wochen im Voraus) zu stellen.

Hinweise zur Ausfuhr von Gütern finden Sie hier.

ACHTUNG! Die Ausfuhr eines Gutes vor abgeschlossener Prüfung?(Erstellung des Exportkontrollvermerkes)?ist nicht m?glich.?

Ich plane eine Dienstreise. Was muss ich beachten?

Grunds?tzlich k?nnen auch bei Dienstreisen genehmigungspflichtige Exporte vorliegen, beispielsweise wenn in diesem Zusammenhang Prototypen oder Technologien, die in einer?GüterlisteExterner Link erfasst sind, in Drittl?nder transportiert werden oder dienstliche Laptops, Smartphones, USB-Sticks oder andere Speichermedien, die einen Zugriff auf genehmigungspflichtige Technologie oder Software erm?glichen, mitgeführt werden.

Dass die Ausfuhr lediglich vorübergehend erfolgt, l?sst die Genehmigungspflicht unberührt. Der vorübergehende Charakter der Ausfuhr kann aber Auswirkungen auf die Genehmigungsf?higkeit des Vorhabens haben.?

Welche Regelungen gibt es zu Vortr?gen, Konferenzen und Lehrinhalten?

Ausbildungsmaterial, das nicht allgemein zug?nglich ist, kann Gegenstand der Exportkontrolle sein. Das bedeutet aber nicht, dass die gesamte universit?re Lehre grunds?tzlich der Exportkontrolle unterliegt. Vorlesungen und Vortr?ge auf Fachkonferenzen sowie Lehrinhalte?beinhalten in der Regel keine Informationen, die der Exportkontrolle unterliegen. Die mündlich weitergegebenen Informationen müssen die Anforderungen einer Güterlistennummer erfüllen. Die Anforderungen der Güterlistennummern sind im Allgemeinen aber sehr spezifisch und so hoch, dass sie durch mündliche Ausführungen im Rahmen von Vorlesungen und Vortr?gen in der Regel nicht erfüllt werden.

Müssen auch Publikationen geprüft werden?

Die Ver?ffentlichung gelisteter Technologie stellt eine Ausfuhr bzw. Verbringung dar, wenn die Ver?ffentlichung auch im Ausland erh?ltlich ist. Insbesondere die erstmalige Ver?ffentlichung von Wissen kann einen exportkontrollrechtlichen Bezug aufweisen.

Wissenschaftliche Ver?ffentlichungen beinhalten selten Informationen, die der Exportkontrolle unterliegen. Die Anforderungen der Güterlistennummern sind im Allgemeinen sehr spezifisch und so hoch, dass sie durch wissenschaftliche Ver?ffentlichungen in der Regel nicht erfüllt werden. Eine Listenprüfung ist, soweit Dual-Use- oder rüstungsrelevante Informationen vorliegen, jedoch dringend zu empfehlen, insbesondere in Bereichen, die vom BAFA benannt werden (siehe oben).?

Unbedenklichkeitserkl?rung

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Unbedenklichkeitserkl?rungpdf,?168?kb

Informationen, Hinweise und Links

BAFA-Handbuch Exportkontrolle und AcademiaExterner Link

BAFA-GüterlistenExterner Link

DAAD-Kompetenzzentrum 欧洲杯投注地址_明升体育-竞彩足球比分推荐e Wissenschaftskooperationen (KIWi) - DAADExterner Link

EU-Dual Use Verordnung (20. Mai 2021)?Externer Link

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Steuerungsgruppe Exportkontrolle und Au?enwirtschaftsrecht

Mitglieder der Steuerungsgruppe

  1. Feine, Immo SZ Forschung u. Transfer
    Immo Feine
    Foto: Immo Feine
  2. Knees, Mareile, Dr. SZ Forschung u. Transfer

    Universit?tshauptgeb?ude, Raum?2.09
    Fürstengraben 1
    07743 Jena

    Mareile Knees
    Foto: Anne Günther (Universit?t Jena)
  3. Milas, Anja Rechtsamt

    Universit?tshauptgeb?ude, Raum?3.59
    Fürstengraben 1
    07743 Jena

  4. Oelsner, Karoline, Dr. Büro des Vizepr?sidenten für Forschung und Innovation

    Universit?tshauptgeb?ude
    Fürstengraben 1
    07743 Jena

    Dr. Karoline Oelsner
    Foto: Anne Günther (Universit?t Jena)
  5. Schlage, Anja, Dr. Rechtsamt

    Universit?tshauptgeb?ude, Raum?3.60
    Fürstengraben 1
    07743 Jena

  6. Sippel, Benjamin, Dr. SZ Forschung u. Transfer

    Universit?tshauptgeb?ude, Raum?2.03
    Fürstengraben 1
    07743 Jena

    Benjamin Sippel
    Foto: Anne Günther (Universit?t Jena)