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Baustellenschild Wissenschaftszeitvertragsgesetz

Wissenschaftszeitvertragsgesetz

Was ist das für ein Gesetz? Wie betrifft es mich?
Baustellenschild Wissenschaftszeitvertragsgesetz
Foto: istockphoto

In Deutschland sind befristete Arbeitsvertr?ge nur unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich zul?ssig. Das soll dem Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dienen: Dadurch soll verhindert werden, dass die Arbeitgeber ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter immer wieder befristet einstellen, statt ihnen einen dauerhaften Arbeitsvertrag mit gesetzlich geregeltem Kündigungsschutz zu geben. Für die Wissenschaft gibt es eine Sonderregelung, um mehr Flexibilit?t zu erm?glichen: Das Gesetz über befristete Arbeitsvertr?ge in der Wissenschaft (WissenschaftszeitvertragsgesetzExterner Link).

  • Was sind die grunds?tzlichen Regelungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes?

    Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter k?nnen an einer deutschen Hochschule über Haushaltsmittel 12 Jahre lang befristet angestellt werden (Medizin: 15 Jahre), davon maximal 6 Jahre vor der Promotion. Wird die Promotion früher als nach 6 Jahren erfolgreich abgeschlossen, k?nnen "nicht genutzte Jahre" vor der Promotion zu den 6 Jahren nach der Promotion hinzuaddiert werden (sogenannte eingesparte Promotionszeiten). Vorsicht: Bei der Frage nach "eingesparten Promotionszeiten" z?hlen für die sechs Jahre bis zur Promotion auch Zeiten von Promotionsstipendien und andere Promotionszeiten ohne Anstellung mit.

    Die Begründung für die Befristung ist bei der 12-Jahres-Regel die wissenschaftliche Qualifizierung. Die Vertragslaufzeit muss daher auch in angemessenem Verh?ltnis zum Qualifizierungsziel stehen. Au?erdem müssen mindestens 33 Prozent der Arbeitszeit für die wissenschaftliche Qualifizierung (zum Beispiel Arbeit am Promotionsprojekt) zur Verfügung stehen (vgl. ThürHG §91 Absatz 4Externer Link).

    Im Rahmen der 12-Jahresregelung werden alle zeitlich befristeten Dienstvertr?ge, Arbeitsvertr?ge und Privatdienstvertr?ge mit mehr als einem Viertel der Arbeitszeit eines Vollbesch?ftigten an einer deutschen Hochschule oder Forschungseinrichtung angerechnet.

    Folgende Ausnahmen und Verl?ngerungsm?glichkeiten gibt es: Aufgrund der Betreuung eigener Kinder, Stief- oder Pflegekinder k?nnen die 6 bzw. 12 Jahre verl?ngert werden (pro Kind um 2 Jahre). Auch bei Vorliegen einer Behinderung oder chronischen Erkrankung k?nnen die 6 bzw. 12 Jahre um 2 Jahre verl?ngert werden.

  • Was ist bei drittmittelfinanzierten Forschungsprojekten zu beachten?

    Bei drittmittelfinanzierten Forschungsprojekten gelten die 12 Jahre nicht, da es einen bestimmten sachlichen Grund für die Befristung gibt. Das hei?t: Auch nach Ablauf der 12 Jahre Qualifizierungszeit k?nnen solche Stellen mit befristeten Arbeitsvertr?gen weiterhin angenommen werden. Die Dauer der Befristung richtet sich hier nach der Projektlaufzeit. Weitere Informationen finden Sie hierExterner Link (Kapitel 7, Seite 19).

  • Welche zus?tzlichen Regelungen gibt es an der Universit?t Jena?

    An der Friedrich-Schiller-Universit?t gibt es zus?tzliche Regelungen zu Vertragslaufzeiten und Besch?ftigungsumfang. Diese sind in der "Richtlinie für die Ausgestaltung von befristeten Besch?ftigungsverh?ltnissen wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Friedrich-Schiller-Universit?t"pdf,?474?kb festgehalten.

    Darin wird festgelegt, dass neue Doktorandinnen und Doktoranden auf Haushaltsstellen in der Regel einen Erstvertrag über drei Jahre mit einem Besch?ftigungsumfang von mindestens 50 Prozent erhalten. Die Weiterbesch?ftigung richtet sich nach den Absprachen im Promovierenden-Statusgespr?chpdf,?191?kb. Bei einer Drittmittelfinanzierung soll die Vertragslaufzeit der Dauer des Projekts entsprechen und darf nur in Ausnahmef?llen kürzer sein.

    Postdocs sollen auf vollen Stellen besch?ftigt werden. In der Postdoc-Phase wird der Erstvertrag bei befristeten Haushaltsstellen in der Regel für zwei oder drei Jahre geschlossen, die weitere Vertragsdauer richtet sich dann nach dem angestrebten Karriereziel, das in einem Karrieregespr?chpdf,?172?kb mit der bzw. dem Vorgesetzten und einer weiteren Hochschullehrerin bzw. einem weiteren Hochschullehrer besprochen wird.

    Weitere Informationen finden Sie in der Richtliniepdf,?474?kb. Bei Fragen k?nnen Sie sich an Ihre Ansprechperson im Personaldezernat oder an Dr. Michael Wutzler (Graduierten-Akademie) wenden.

  • Wo finde ich weitere Informationen?

    Einen ?berblick über die Inhalte des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes und dessen Anwendung an der Friedrich-Schiller-Universit?t Jena finden Sie in einem Papier, das der DR.FSU zusammen mit der Doktorandenvertretung der Abbe School of Photonics und der Personaldezernentin der Universit?t Jena erarbeitet hat:?Das Wichtigste zum Wissenschaftszeitvertragsgesetzpdf,?1?mb.

    Oftmals erscheint die Einordnung nicht einfach. Im Zweifelsfall entscheidet das Personaldezernat der FSU Jena. Weitere Informationen zum Wissenschaftszeitvertragsgesetz finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Bildung und ForschungExterner Link.