
Wer einen wissenschaftlichen Text verfasst hat, kann von der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) einmal im Jahr Geld erhalten. Die VG Wort nimmt die Rechte der Autoren wahr, wenn deren Werke in ?ffentlichen Bibliotheken in Deutschland verf¨¹gbar sind ¨C sowohl in gedruckter Form aber auch als Download.
Einmal im Jahr werden die Einnahmen an die Autorinnen und Autoren ausgesch¨¹ttet. Daf¨¹r m¨¹ssen die Autorinnen und Autoren sich jedoch bei der VG Wort zuvor angemeldet haben und einen sogenannten Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen haben. Danach k?nnen sie ihre ver?ffentlichten Texte an die VG Wort melden und erhalten Geld f¨¹r diese Texte.
Im Bereich Wissenschaft k?nnen B¨¹cher und Artikel gemeldet werden, die in deutschen Bibliotheken verf¨¹gbar sind und mehr als 1800 Zeichen lang sind. Eingeschlossen sind damit auch wissenschaftliche Artikel in deutschen oder internationalen Zeitschriften. Die Nationalit?t der Autorin oder des Autors spielt f¨¹r die Aussch¨¹ttung keine Rolle.
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Gedruckte Werke (z.B. B¨¹cher, Beitr?ge in gedruckten Zeitschriften)
Gemeldet werden k?nnen gedruckte wissenschaftliche Werke, darunter z?hlen komplette wissenschaftliche Fach- und Sachb¨¹cher sowie einzelne Beitr?ge in B¨¹chern und Zeitschriften. Das gedruckte Werk muss einen Umfang von mindestens zwei Normseiten ¨¤ 1500 Zeichen haben. F¨¹r nur digital ver?ffentlichte Artikel gibt es das System METIS (siehe unten).
Voraussetzung f¨¹r eine Verg¨¹tung ist, dass die gemeldeten Publikationen in angemessenem Umfang in wissenschaftlichen und Fachbibliotheken vorhanden sind: Ber¨¹cksichtigt werden nur Werke, die im Karlsruher Virtuellen Katalog (KVK) in mindestens zwei regionalen Verbundsystemen mit mindestens 5 Standorten nachgewiesen sind. Falls dies nicht auf Ihre Publikation zutreffen sollte, k?nnen Sie eine 50-prozentige Verg¨¹tung erhalten, wenn Sie nachweisen k?nnen, dass Ihre Publikation in der Bundesrepublik Deutschland in angemessenem Umfang verbreitet ist (an mindestens 3 Standorten oder mit mindestens 100 verkauften Werkexemplaren, wenn der Mindestverkaufspreis bei € 10 liegt).
Bei B¨¹chern richtet sich die H?he der Verg¨¹tung nach dem Umfang des Buches. Sind an einem Buch oder Beitrag mehrere Autoren beteiligt, kann jeder Co-Autor die Ver?ffentlichung als Miturheber melden. Ein gedrucktes Werk kann ¨C im Gegensatz zu einem online verf¨¹gbaren Artikel ¨C nur einmalig gemeldet werden. Die Deadline f¨¹r die Meldung eines Werkes ist immer der 31. Januar des n?chsten Jahres. Es k?nnen aber auch Werke aus den zwei vorangegangenen Jahren gemeldet werden.
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Online verf¨¹gbare Werke (z.B. Zeitschriftenartikel)
F¨¹r online verf¨¹gbare Werke gibt es das System METIS. ?ber dieses System k?nnen Onlineartikel abgerechnet werden, die einen Umfang von mindestens 1800 Zeichen haben. In diesem System gibt es zwei unterschiedliche Formen der Aussch¨¹ttung: Die regul?re Aussch¨¹ttung und die Sonderaussch¨¹ttung.
Um an der regul?ren Aussch¨¹ttung teilnehmen zu k?nnen, muss gemessen werden, wie h?ufig auf einen Onlinetext zugegriffen wird. Dies wird mithilfe einer eingebauten digitalen Markierung, der sogenannten Z?hlmarke, gemacht. Viele Verlage nutzen solche Z?hlmarken auf Ihren Seiten. Der Mindestzugriff auf den Artikel betr?gt aktuell 1500 Zugriffe pro Jahr. Die Meldung eines Textes sollte bis 1. Juli des n?chsten Jahres erfolgen. Es k?nnen aber nachtr?glich auch Texte aus den letzten drei Jahren gemeldet werden.
An der Sonderaussch¨¹ttung k?nnen alle Autorinnen und Autoren teilnehmen, die einen Artikel online ver?ffentlicht haben. Wann die Texte online gestellt wurden oder ob ein Text bereits in einer vorherigen Aussch¨¹ttung gemeldet wurde, ist nicht relevant. Die Deadline f¨¹r die Meldung eines Textes ist immer der 31. Januar des n?chsten Jahres. Es k?nnen keine Texte nachtr?glich f¨¹r vorhergehende Jahre gemeldet werden.