Rechtsgrundlagen
Nach dem Thüringer Lehrerbildungsgesetz (ThürLbG) vom 12. M?rz 2008 (GVBl. S. 45), in der aktuellen Fassung abrufbar unter: www.thueringen.de/th2/tmbjs/bildung/lehrer/lehrerbildung/rechtsgrundlagen/Externer Link vermittelt die Lehrerbildung die für die professionelle T?tigkeit als Lehrkraft an Schulen erforderlichen fachwissenschaftlichen, wissenschaftlich-künstlerischen, bildungswissenschaftlichen und fachdidaktischen Kompetenzen und entwickelt die personalen und sozialen Kompetenzen weiter.
Die Lehrerbildung gliedert sich in drei Phasen
Die?erste Phase der Lehrerbildung umfasst ein wissenschaftliches oder wissenschaftlich-künstlerisches Studium. Sie endet mit der Ersten Staatsprüfung für ein schulartbezogenes Lehramt oder mit einem lehramtsbezogenen, konsekutiven Bachelor-/Masterabschluss oder mit einem lehramtsbezogenen, vierj?hrigen Bachelorabschluss.
Die zweite Phase beinhaltet die p?dagogisch-praktische Ausbildung in einem schulartbezogenen Vorbereitungsdienst. Sie wird mit einer Zweiten Staatsprüfung für ein schulartbezogenes Lehramt (Lehramtsbef?higung) nach Absatz 2 abgeschlossen.
Die dritte Phase der Lehrerbildung umfasst die Lehrerfortbildung und die Lehrerweiterbildung; sie baut auf den ersten beiden Phasen auf.
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Die erste Phase der Lehrerbildung an der Friedrich-Schiller-Universit?t Jena nach dem Jenaer Modell, die mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien bzw. mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Regelschulen endet, wird geregelt durch:
Gymnasien
- https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-LPrO1GymVTH2008rahmenExterner Link?
Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien (ThürEStPLGymVO) vom 9. Dezember 2008 (GVBl. S. 465), zuletzt ge?ndert durch Artikel 7 der Verordnung vom 24. Mai 2024 (GVBl. S. 387) - ThürEStPLGymVOpdf,?238?kb
vom 9. Dezember 2008 (GVBl. S. 465), zuletzt ge?ndert durch Verordnung vom 6. Dezember 2017 (GVBl. S. 294), Lesefassung - ThürEStPLGymVOpdf,?298?kb
vom 9. Dezember 2008 (GVBl. S. 465), zuletzt ge?ndert durch Verordnung vom 5. November 2014 (GVBl. S. 713), Lesefassung - ThürEStPLGymVOpdf,?269?kb
vom 9. Dezember 2008 (GVBl. S. 465), ge?ndert durch Verordnung vom 22. April 2010 (GVBl. S. 209), Lesefassung
Regelschulen
- https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-LPrO1RegSchVTH2008rahmenExterner Link?
Thüringer Verordnung über die F?cher und die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Regelschulen (ThürEStPLRSVO) vom 9. Dezember 2008 (GVBl. S. 484), zuletzt ge?ndert durch Artikel 6 der Verordnung vom 24. Mai 2024 (GVBl. S. 387) - Regelschule 300 - ThürEStPLRSVOpdf,?218?kb?
vom 9. Dezember 2008 (GVBl. S. 484), zuletzt ge?ndert durch Verordnung vom 6. Dezember 2017 (GVBl. S. 294), Lesefassung - ThürEStPLRSVOpdf,?221?kb
vom 9. Dezember 2008 (GVBl. S. 484), zuletzt ge?ndert durch Verordnung vom 5. November 2014 (GVBl. S. 717), Lesefassung - ThürEStPLRSVOpdf,?252?kb
vom 9. Dezember 2008 (GVBl. S. 484), ge?ndert durch Verordnung vom 22. April 2010 (GVBl. S. 214), Lesefassung
Soweit diese Verordnungen keine abschlie?enden Regelungen enthalten, gelten die allgemeinen Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Die Durchführung der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien bzw. an Regelschulen obliegt dem Landesprüfungsamt für Lehr?mter, Au?enstelle Jena.